Norm
EheG §60 Abs2Rechtssatz
Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057241Im RIS seit
25.06.1987Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025