RS OGH 2025/10/28 6Ob570/87 (6Ob571/87); 8Ob520/88; 1Ob601/89; 1Ob685/89; 1Ob249/03d; 3Ob156/25z

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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Rechtssatz

Daß das schuldhafte Verhalten eines Teiles das des anderen nach sich gezogen hat, führt regelmäßig zur Annahme, daß dem Beitrag des ersteren größeres Gewicht beizumessen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057241

Im RIS seit

25.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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