RS OGH 1987/6/30 5Ob61/87

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Norm

WEG 1948 §8 Abs2

Rechtssatz

Eine von § 8 Abs 3 WEG 1948 abweichende vertragliche Regelung zwischen Miteigentümern war (innerhalb der Grenzen des allgemeinen Privatrechts) möglich, hatte aber nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den vertragsschließenden Miteigentümern.Eine von Paragraph 8, Absatz 3, WEG 1948 abweichende vertragliche Regelung zwischen Miteigentümern war (innerhalb der Grenzen des allgemeinen Privatrechts) möglich, hatte aber nur schuldrechtliche Wirkung zwischen den vertragsschließenden Miteigentümern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082852

Dokumentnummer

JJR_19870630_OGH0002_0050OB00061_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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