Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Hat der Verkäufer Nebenleistungen in Geld (hier: Transportkosten) zu tragen, ist, wenn es sich jeweils um Geldleistungen handelt, ein Zurückbehaltungsrecht lediglich bezüglich des dieser auch von ihr geschuldeten Geldleistung entsprechenden Kaufpreisteiles zuzubilligen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020039Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00554_8700000_002