Norm
EheG §81 Abs1Rechtssatz
Eine mit den Ehegatten im gemeinsamen Haushalt lebende Mutter des Mannes, die Haushaltsarbeiten verrichtet und ihre Enkelkinder betreut, wird dies im allgemeinen aus familiären Gründen ohne Entgelt tun. Wenn ihr ihr Sohn (ohne Wissen seiner Ehefrau) hiefür ein monatliches Entgelt von zweitausend Schilling zusagt und ihr nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft tatsächlich Zahlung leistet, so reicht dies nicht aus, um den bezahlten Betrag als Rückzahlung gemeinsamer Schulden bei der nachehelichen Vermögensaufteilung zu berücksichtigen. Derartiges käme höchstens dann in Betracht, wenn diese Ausgaben für die Haushaltsführung und die Kinderbetreuung unbedingt notwendig waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057594Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0020OB00607_8700000_001