RS OGH 1987/7/1 3Ob81/87, 3Ob71/92, 1Ob5/93, 3Ob236/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

EO §253 Abs1

Rechtssatz

Eine mangelhafte Verzeichnung und Beschreibung des Pfandgegenstandes im Pfändungsprotokoll hat auf die Gültigkeit der Pfändung keinen Einfluß, wenn nur kein Zweifel über die Identität des Pfandgegenstandes besteht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 81/87
    Entscheidungstext OGH 01.07.1987 3 Ob 81/87
    Veröff: JBl 1987,796
  • 3 Ob 71/92
    Entscheidungstext OGH 26.08.1992 3 Ob 71/92
    Beisatz: Der Bleistiftwert bildet keinen Teil der Beschreibung der Pfandgegenstände. Bei der Frage der ausreichenden Beschreibung des Pfandgegenstandes ist kein allzu strenger Maßstab anzulegen. (T1) Veröff: RPflSlgE 1993/51 = SZ 65/115
  • 1 Ob 5/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 5/93
    Beisatz: Ebenso das Unterbleiben der Besichtigung des Pfandgegenstandes und des Anbringens der Pfändungsmarke. (T2)
  • 3 Ob 236/98x
    Entscheidungstext OGH 07.10.1998 3 Ob 236/98x
    Vgl auch; Beisatz: Kraftfahrzeugwracks auf einem Schrottplatz, die eine Identifizierung nach Marke und Type nicht mehr mühelos ermöglichen, bedürfen keiner näheren Beschreibung im Pfändungsprotokoll. Nicht erforderlich ist auch deren Zählung, solange eine solche nicht wegen besonderer wertbestimmender Faktoren geboten ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0003544

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_0030OB00081_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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