Norm
AMSG §37bRechtssatz
Voraussetzung der wirksamen Vereinbarung eines Überstundenpauschales ist, daß sowohl die Zahl der durchschnittlich zu leistenden Normalstunden als auch der Überstunden von vorneherein bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Ein Überstundenpauschale darf im Durchschnitt nicht geringer sein als das Entgelt, das der tatsächlich geleisteten Überstundenzahl entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051623Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.10.2022