RS OGH 1987/7/1 3Ob22/87, 3Ob8/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

ZPO §409 Abs3
ZPO §416 Abs1

Rechtssatz

Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 in Verbindung mit § 64 Abs 1 EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041271

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_0030OB00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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