RS OGH 2007/4/25 3Ob22/87, 3Ob8/07h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §409 Abs3
ZPO §416 Abs1
  1. ZPO § 409 heute
  2. ZPO § 409 gültig ab 31.07.1929 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929
  1. ZPO § 416 heute
  2. ZPO § 416 gültig ab 01.08.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Rechtssatz

Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß § 402 Abs 2 in Verbindung mit § 64 Abs 1 EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.Die Vollstreckbarkeit tritt frühestens ein, wenn der Exekutionstitel gegenüber dem Verpflichteten wirksam wurde, weil erst ab diesem Zeitpunkt die darin festgelegte Verpflichtung beginnt. Besteht der Exekutionstitel in einem Beschluß, von dem den Parteien (hier: gemäß Paragraph 402, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, EO) eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen ist, so beginnen seine Wirksamkeit und die Leistungsfrist mit der Zustellung der Ausfertigung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041271

Dokumentnummer

JJR_19870701_OGH0002_0030OB00022_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten