RS OGH 1987/7/2 6Ob623/87, 1Ob15/08z, 6Ob113/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1987
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Norm

ABGB §863 CII
ABGB §928
ABGB §1167

Rechtssatz

Unterlässt der Werkbesteller anlässlich einer vertraglich bedungenen Abnahme des Werkes die Rüge von Mängeln, die in die Augen fallen, liegt darin ein schlüssiger Verzicht auf die Geltendmachung solcher Mängel.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 623/87
    Entscheidungstext OGH 02.07.1987 6 Ob 623/87
    Veröff: WBl 1987,312
  • 1 Ob 15/08z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 15/08z
    Vgl auch; Beisatz: Von „in die Augen fallenden" Mängeln kann regelmäßig nur dann gesprochen werden, wenn diese auch ohne nähere Überprüfung nicht zu übersehen sind, nicht aber wenn es einer zielgerichteten Untersuchung bzw einer Besichtigung im Detail bedarf, mag diese auch von einem Laien durchgeführt werden können. (T1); Beisatz: Hier: Schlüssigen Verzicht verneint. (T2)
  • 6 Ob 113/09z
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 6 Ob 113/09z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014268

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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