Norm
StGB §146 C1Rechtssatz
Aus dem betrügerischen Verkauf wertloser Ware entsteht ein Vermögensschaden in der Höhe des dafür beglichenen Verkaufspreises. Beim Verkauf einer durch Beimengung von Diäthylenglykol zu Wein entstandenen Flüssigkeit ist demnach der Wert des Weines vor der Verfälschung unmaßgeblich, weil es nur auf die (konstatierte) Wertlosigkeit zur Zeit des Verkaufs ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094338Dokumentnummer
JJR_19870702_OGH0002_0130OS00028_8700000_004