Rechtssatz
Die Wertlosigkeit einer durch Beimengung von Diäthylenglykol zum Wein entstandenen Flüssigkeit ergibt sich nicht bereits aus deren Verkehrsunfähigkeit (§ 44 WeinG 1961), es kommt vielmehr auf die (fehlende) wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Tatzeit an.Die Wertlosigkeit einer durch Beimengung von Diäthylenglykol zum Wein entstandenen Flüssigkeit ergibt sich nicht bereits aus deren Verkehrsunfähigkeit (Paragraph 44, WeinG 1961), es kommt vielmehr auf die (fehlende) wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Tatzeit an.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082775Im RIS seit
02.07.1987Zuletzt aktualisiert am
01.12.2023