Norm
DSt 1872 §17 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine auf § 17 Abs 1 Z 1 DSt gestützte Maßnahme ist auf die Dauer der stattfindenden gerichtlichen Vorerhebungen oder die Anhängigkeit eines gerichtlichen Strafverfahrens beschränkt. Erst im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung ist im Sinne des § 17 Abs 4 DSt vorzugehen, weil damit geänderte Voraussetzungen, nämlich die des § 17 Abs 1 Z 2 DSt, vorliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0055439Dokumentnummer
JJR_19870706_OGH0002_000BKD00052_8700000_001