RS OGH 1987/7/7 10Os44/87

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Veröffentlicht am 07.07.1987
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Rechtssatz

Durch die mittels Täuschung bewirkte kurzfristige Vereitelung eines exekutiven Verkaufstermines, die allenfalls den Tatbestand des § 108 Abs 1 StGB verwirklicht, wird das Befriedigungsrecht des Gläubigers als Vermögenswert nicht (meßbar) beeinträchtigt.Durch die mittels Täuschung bewirkte kurzfristige Vereitelung eines exekutiven Verkaufstermines, die allenfalls den Tatbestand des Paragraph 108, Absatz eins, StGB verwirklicht, wird das Befriedigungsrecht des Gläubigers als Vermögenswert nicht (meßbar) beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093134

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0100OS00044_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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