RS OGH 1987/7/7 10Os44/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1987
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Norm

StPO §290

Rechtssatz

Bekämpft der Angeklagte die Subsumtion seines Verhaltens unter ein bestimmtes Strafgesetz mit Recht, strebt er aber damit einen Freispruch an (Z 9 lit a), obwohl die Tat einem anderen, weniger streng pönalisierten Tatbestand zu unterstellen ist, dann nimmt der OGH diese Nichtigkeit (Z 10) im Hinblick auf § 290 Abs 1 erster Satz StPO von Amts wegen zu seinen Gunsten wahr (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) und verweist ihn mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung (vgl RZ 1980/54).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100148

Dokumentnummer

JJR_19870707_OGH0002_0100OS00044_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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