Norm
StPO §290Rechtssatz
Bekämpft der Angeklagte die Subsumtion seines Verhaltens unter ein bestimmtes Strafgesetz mit Recht, strebt er aber damit einen Freispruch an (Z 9 lit a), obwohl die Tat einem anderen, weniger streng pönalisierten Tatbestand zu unterstellen ist, dann nimmt der OGH diese Nichtigkeit (Z 10) im Hinblick auf § 290 Abs 1 erster Satz StPO von Amts wegen zu seinen Gunsten wahr (§ 290 Abs 1 zweiter Satz StPO) und verweist ihn mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung (vgl RZ 1980/54).Bekämpft der Angeklagte die Subsumtion seines Verhaltens unter ein bestimmtes Strafgesetz mit Recht, strebt er aber damit einen Freispruch an (Ziffer 9, Litera a,), obwohl die Tat einem anderen, weniger streng pönalisierten Tatbestand zu unterstellen ist, dann nimmt der OGH diese Nichtigkeit (Ziffer 10,) im Hinblick auf Paragraph 290, Absatz eins, erster Satz StPO von Amts wegen zu seinen Gunsten wahr (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO) und verweist ihn mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde auf diese Entscheidung vergleiche RZ 1980/54).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100148Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00044_8700000_004