Rechtssatz
Mit der Einreichung von Schecks ist prinzipiell die (stillschweigende) Zusicherung von deren (spätestens zum Zeitpunkt ihrer Vorlage beim bezogenen Institut mit Sicherheit anzunehmender) Deckung durch echte Eingänge verbunden; das Einreichen ungedeckter Schecks ist demnach Täuschung über Tatsachen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094314Dokumentnummer
JJR_19870707_OGH0002_0100OS00166_8600000_001