Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Die Annahme der Abgabe einer Willenserklärung erscheint gerechtfertigt, wenn zwischen der Erklärung, die vom "Empfängerhorizont" aus eindeutigen Erklärungswert hatte und den Erfüllungshandlungen des Vertragspartners ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn auch bei der Erklärung das Bewußtsein, eine Geschäftswillenserklärung abzugeben gefehlt hätte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014132Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00598_8700000_001