RS OGH 1987/7/8 8Ob598/87

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Veröffentlicht am 08.07.1987
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §914 II

Rechtssatz

Die Annahme der Abgabe einer Willenserklärung erscheint gerechtfertigt, wenn zwischen der Erklärung, die vom "Empfängerhorizont" aus eindeutigen Erklärungswert hatte und den Erfüllungshandlungen des Vertragspartners ein adäquater Zusammenhang besteht, wenn auch bei der Erklärung das Bewußtsein, eine Geschäftswillenserklärung abzugeben gefehlt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014132

Dokumentnummer

JJR_19870708_OGH0002_0080OB00598_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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