RS OGH 2015/11/26 8Ob508/87, 5Ob2355/96a, 2Ob90/08m, 10Ob88/11f, 9ObA138/15g

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Veröffentlicht am 08.07.1987
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Rechtssatz

Für die Frage des Ablaufes der Verjährungsfrist ist entscheidend, wie die strafbare Handlung zur Zeit ihrer Begehung zu qualifizieren war. Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen.

Entscheidungstexte

  • RS0008705">8 Ob 508/87
    Entscheidungstext OGH 08.07.1987 8 Ob 508/87
    SZ 60/137
  • RS0008705">5 Ob 2355/96a
    Entscheidungstext OGH 12.11.1996 5 Ob 2355/96a
  • RS0008705">2 Ob 90/08m
    Entscheidungstext OGH 18.09.2008 2 Ob 90/08m
    Vgl; nur: Im Fall der Verkürzung einer bereits laufenden Verjährungsfrist durch ein neues Gesetz bestimmt sich mangels abweichender gesetzlicher Regelung zwar die Länge der Verjährungsfrist nach dem neuen Gesetz, diese (kürzere) Frist beginnt aber erst mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes zu laufen. (T1); Beisatz: Analoge Anwendung von Abs 6 Satz 2 des Kundmachungspatents zum ABGB auf die Präklusivfrist von sechs Monaten gemäß § 25 Abs 3 GSpG idF BGBl I 2005/105. (T2)
  • RS0008705">10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • RS0008705">9 ObA 138/15g
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 138/15g
    Auch; Beisatz: Diese Sonderregel ist verallgemeinerungsfähig und auf kollektivvertragliche Präklusivfristen anwendbar. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008705

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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