Norm
ABGB §922Rechtssatz
Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers bis zu einer von ihm verlangten Verbesserung des übernommenen mangelhaften Werkes ist dispositiver Natur; die Vereinbarung eines Haftrücklasses in bestimmter Höhe kann das Recht der Leistungsverwiegerung auf den vereinbarten Betrag beschränkten, wobei nach den Auslegungsregeln der §§ 914 ff ABGB zu ermitteln ist, ob eine solche Beschränkung von den Parteien gewollt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018556Dokumentnummer
JJR_19870708_OGH0002_0080OB00511_8700000_001