Norm
StPO §281 Abs1 Z5 ARechtssatz
Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5 StPO kann sich allein aus Unzulänglichkeiten der Urteilsdarlegungen, nicht aber aus Mängeln der Prozeßführung ergeben.Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO kann sich allein aus Unzulänglichkeiten der Urteilsdarlegungen, nicht aber aus Mängeln der Prozeßführung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0099610Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022