RS OGH 1987/7/9 13Os77/87, 14Os145/01

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Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

StGB §127 B3

Rechtssatz

Wird den Täter das Diebsgut sogleich nach dem Ansichbringen, nur einige Meter vom unmittelbaren Tatort entfernt, von einem Angestellten des Bestohlenen abgenommen, so liegt nur versuchter Diebstahl vor, weil damit das Diebsgut noch nicht dem Gewahrsam des Besitzers entzogen war (siehe SSt XLII/58, ÖJZ-LSK 1979/91, 1979/309, 1986/25, 13 Os 2/87; Zusatz: Daß der Angestellte des Besitzers die Täter während der Versuchshandlung beobachtet hat, ist bei der minimalen Entfernung (einige Meter) bis zur Betretung und Abnahme des Diebsguts gar nicht mehr von Bedeutung).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093255

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0130OS00077_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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