Norm
ABGB §1330 Abs2 BIIRechtssatz
Zweck der Bestimmung des § 1330 Abs 2 ABGB ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren.Zweck der Bestimmung des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB ist es, den durch die Verbreitung unwahrer Tatsachen verursachten Diskriminierungsschaden abzuwehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0032276Im RIS seit
09.07.1987Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025