Norm
ABGB §148 ARechtssatz
Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen und es soll ihrem Verselbständigungsprozeß bei Durchsetzung des Besuchsrechtes Rechnung getragen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007328Dokumentnummer
JJR_19870709_OGH0002_0070OB00617_8700000_001