RS OGH 1987/7/9 7Ob617/87, 5Ob574/88, 4Ob260/98h, 10Ob114/00p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.07.1987
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Norm

ABGB §148 A
AußStrG §19 Abs1

Rechtssatz

Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen und es soll ihrem Verselbständigungsprozeß bei Durchsetzung des Besuchsrechtes Rechnung getragen werden.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 617/87
    Entscheidungstext OGH 09.07.1987 7 Ob 617/87
  • 5 Ob 574/88
    Entscheidungstext OGH 27.06.1988 5 Ob 574/88
    Auch
  • 4 Ob 260/98h
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 4 Ob 260/98h
    Ähnlich; Beisatz: Eine anständige, von gegenseitiger Achtung und Zuneigung getragene Begegnung kann nämlich nicht erzwungen werden, und ein mit Zwangsmitteln gegen den Willen des mündigen Minderjährigen durchgesetzter persönlicher Verkehr widerspricht jedenfalls dem Kindeswohl. (T1)
  • 10 Ob 114/00p
    Entscheidungstext OGH 11.07.2000 10 Ob 114/00p
    nur: Mündige Minderjährige sollen nicht mehr gegen ihren Willen zur Duldung des Besuchsrechtes gezwungen werden. (T2) Beisatz: Es ist nämlich nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen gegen seinen ausdrücklich erklärten Willen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung nur noch vertieft und verstärkt würde. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0007328

Dokumentnummer

JJR_19870709_OGH0002_0070OB00617_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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