Norm
ABGB §1330 Abs2 BIRechtssatz
Berechtigt ist das Interesse an der vertraulichen Mitteilung, wenn diese für die persönlichen, gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen oder Verhältnisse von Bedeutung ist oder ein öffentliches Interesse an der Mitteilung besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0031946Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.05.2014