Norm
ABGB §1098 IIbRechtssatz
Die vom Mieter beabsichtigte Ersetzung der (wie bei allen anderen Fenstern des Hauses) vorhandenen, aus Außenflügeln und Innenflügeln bestehenden Holzfenstern seiner Wohnung durch als Verbundfenster ausgebildete Kunststoffenster hätte sowohl eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters als auch eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses zur Folge und hat deshalb zu unterbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020643Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00068_8700000_001