RS OGH 1987/7/14 5Ob68/87, 5Ob9/88, 5Ob110/91, 5Ob15/96, 5Ob202/00t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1987
beobachten
merken

Norm

ABGB §1098 IIb
MRG §9 Abs1

Rechtssatz

Die vom Mieter beabsichtigte Ersetzung der (wie bei allen anderen Fenstern des Hauses) vorhandenen, aus Außenflügeln und Innenflügeln bestehenden Holzfenstern seiner Wohnung durch als Verbundfenster ausgebildete Kunststoffenster hätte sowohl eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters als auch eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes des Hauses zur Folge und hat deshalb zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 5 Ob 68/87
    Veröff: ImmZ 1987,417 = WoBl 1988,139
  • 5 Ob 9/88
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 5 Ob 9/88
  • 5 Ob 110/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 110/91
    Ähnlich
  • 5 Ob 15/96
    Entscheidungstext OGH 27.02.1996 5 Ob 15/96
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dem Vermieter steht grundsätzlich die Wahl des Fenstermaterials frei, solange er sich am ortsüblichen Standard und am Erhaltungszustand des Hauses orientiert. In ähnlicher Weise ist es unter den hier gegebenen Umständen Sache des Vermieters zu entscheiden, ob die alten Holzkastenfenster repariert oder durch Kunststoffenster ersetzt werden sollen. (T1)
  • 5 Ob 202/00t
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 5 Ob 202/00t
    Vgl auch; Beis wie T1 nur: Dem Vermieter steht grundsätzlich die Wahl des Fenstermaterials frei, solange er sich am ortsüblichen Standard und am Erhaltungszustand des Hauses orientiert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020643

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0050OB00068_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten