Norm
MRG §16 Abs1Rechtssatz
Die vom MRG im Hinblick auf die Ausstattung der Wohnungen festgesetzten Höchstmietzinse sind Entgelt für die Zurverfügungstellung einer Wohnung bestimmten Standards; es darf daher neben diesen Höchstmietzinsen für die Erreichung dieses Standards kein weiteres Entgelt begehrt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069586Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00072_8700000_001