Norm
ABGB §839 ARechtssatz
Ist § 19 WEG anwendbar und liegt eine Aufteilungsvereinbarung nicht vor, ist die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile , stehen diese noch nicht fest, bei den dem WBFG unterliegenden Bauobjekten nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorzunehmen.Ist Paragraph 19, WEG anwendbar und liegt eine Aufteilungsvereinbarung nicht vor, ist die Kostenaufteilung nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile , stehen diese noch nicht fest, bei den dem WBFG unterliegenden Bauobjekten nach dem Verhältnis der Nutzfläche vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0038676Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_8600000_002