RS OGH 2020/8/12 4Ob361/86, 9ObA248/92, 7Ob114/17s, 4Ob93/19h, 5Ob137/20p

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Rechtssatz

Ein kundgemachtes Gesetz ist aus sich selbst auszulegen. Andere Erkenntnisquelle über die Absicht des Gesetzgebers sind erst dann heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzgebers zweifelhaft ist.

VwGH vom 04.11.1971, 2228/70; Veröff: ÖJZ 1972,638

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008806

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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