RS OGH 1993/6/29 4Ob344/87, 4Ob70/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1987
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Norm

ARG §17 Abs1
BZG §2 Abs1 Z1 lita
LadenschlußG §1 Abs2
UWG §1 C2
  1. ARG § 17 heute
  2. ARG § 17 gültig ab 01.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  3. ARG § 17 gültig von 31.03.1991 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1991
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Fehlt einer Verkaufsveranstaltung die Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten § 27 Abs 1 ARG und § 2 Abs 1 Z 1 lit a BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonntagen und Feiertagen. Derartige Verkaufsausstellungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden, unterliegen dem Ladenschlußgesetz und den darauf basierenden Landesverordnungen. Aussteller, die sich nicht an diese Normen halten, verstoßen damit ebenso gegen das UWG, wie der Veranstalter einer solchen "Messe".Fehlt einer Verkaufsveranstaltung die Qualifikation als Messe oder messeähnlichen Veranstaltung, dann bieten Paragraph 27, Absatz eins, ARG und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BZG keine Grundlage für die zulässige Ausübung von Tätigkeiten, die der Gewerbeordnung unterliegen, an Sonntagen und Feiertagen. Derartige Verkaufsausstellungen, bei denen Warenbestellungen im Kleinverkauf entgegengenommen werden, unterliegen dem Ladenschlußgesetz und den darauf basierenden Landesverordnungen. Aussteller, die sich nicht an diese Normen halten, verstoßen damit ebenso gegen das UWG, wie der Veranstalter einer solchen "Messe".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052648

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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