RS OGH 1987/7/14 5Ob65/94 (5Ob66/86 - 5Ob94/86)

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Norm

WEG 1975 §23 Abs1

Rechtssatz

Der § 23 Abs 1 WEG 1975 umschreibt nur jene Personen, gegen die Ansprüche der Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 2 Z 1 und 2 WEG geltend gemacht werden können; das WEG enthält aber keine Aussage zur Frage, an wen der Wohnungseigentumsbewerber schuldbefreiend seine Zahlungen zu richten hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083175

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_9400000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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