Norm
WEG 1975 §23 Abs1Rechtssatz
Der § 23 Abs 1 WEG 1975 umschreibt nur jene Personen, gegen die Ansprüche der Wohnungseigentumsbewerber gemäß § 23 Abs 2 Z 1 und 2 WEG geltend gemacht werden können; das WEG enthält aber keine Aussage zur Frage, an wen der Wohnungseigentumsbewerber schuldbefreiend seine Zahlungen zu richten hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083175Dokumentnummer
JJR_19870714_OGH0002_0050OB00065_9400000_004