RS OGH 1987/7/14 4Ob344/87, 4Ob27/88, 4Ob70/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1987
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Norm

ARG §17

Rechtssatz

"Messe" im Sinne des § 17 Abs 3 ARG ist eine zeitliche begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, in deren Rahmen eine Vielzahl von Ausstellern ein umfassendes Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend nach Muster vor allem an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Veranstaltungen, die Endverbraucher bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind daher keine Messen im Sinne dieser Bestimmung; auch Veranstaltungen, bei denen nicht überwiegend nach Muster, sondern durch Ausstellung der verkaufsfähigen Produkte geworben und verkauft wird, können nicht als Messe anerkannt werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 344/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 344/87
    Veröff: SZ 60/141
  • 4 Ob 27/88
    Entscheidungstext OGH 31.05.1988 4 Ob 27/88
    nur: Veranstaltungen, die Endverbraucher bloß zum Kauf animieren sollen und deren Zweck es zumindest zu einem erheblichen Teil ist, Waren an Endverbraucher abzusetzen, sind daher keine Messen im Sinne dieser Bestimmung; auch Veranstaltungen, bei denen nicht überwiegend nach Muster, sondern durch Ausstellung der verkaufsfähigen Produkte geworben und verkauft wird, können nicht als messe anerkannt werden. (T1)
  • 4 Ob 70/93
    Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 70/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052641

Dokumentnummer

JJR_19870714_OGH0002_0040OB00344_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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