Rechtssatz
Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten.Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461, 1371, ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2, 1230, Absatz 2, 1235, 1237, Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011445Im RIS seit
14.07.1987Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025