RS OGH 2007/3/20 4Ob1513/87; 6Ob2031/96m; 9Ob237/02x; 4Ob221/06p

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Veröffentlicht am 14.07.1987
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Rechtssatz

Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten.Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den Paragraphen 461, 1371, ABGB. Eine Bank ist daher gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (Paragraphen 1228, Absatz 2, 1230, Absatz 2, 1235, 1237, Satz 1, 1240 BGB in Verbindung mit Artikel 8, Nr 14 EVHGB) einzuhalten.

Entscheidungstexte

  • RS0011445">4 Ob 1513/87
    Entscheidungstext OGH 14.07.1987 4 Ob 1513/87
    Veröff: BA 1988,81 = RdW 1987,324 (Iro)
  • RS0011445">6 Ob 2031/96m
    Entscheidungstext OGH 21.11.1996 6 Ob 2031/96m
    Auch; nur: Die Vereinbarung außergerichtlicher Pfandverwertung widerspricht grundsätzlich nicht den §§ 461, 1371 ABGB. (T1)
  • RS0011445">9 Ob 237/02x
    Entscheidungstext OGH 12.02.2003 9 Ob 237/02x
    nur: Eine Bank ist gem Pkt 24 AGBKr berechtigt, Pfänder ohne Klage- und Exekutionsführung zur (teilweisen) Befriedigung ihrer fälligen Forderungen außergerichtlich (durch öffentliche Versteigerung) zu verwerten. Sie hat allerdings im Rahmen der zulässigen außergerichtlichen Verwertung der Pfänder zwingende gesetzliche Bestimmungen (§§ 1228 Abs 2, 1230 Abs 2, 1235, 1237 Satz 1, 1240 BGB iVm Art 8 Nr 14 EVHGB) einzuhalten. (T2); Beisatz: Ein Verkauf ist jedoch nur zur Abdeckung bereits fälliger Forderung zulässig. (T3)
  • RS0011445">4 Ob 221/06p
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 221/06p
    Auch; Beisatz: Vermittelt eine die Formulierung bei kundenfeindlichster Auslegung den Eindruck, der Bank stehe es frei („nach Wahl der Bank"), nach eigenem Gutdünken fällige Beträge einzufordern, Pfandrechte zu erwerben und-völlig frei-zu verwerten, ist die Klausel intransparent im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG. (T4); Beisatz: Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 10) (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0011445

Im RIS seit

14.07.1987

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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