Norm
ABGB §916 BRechtssatz
Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach § 105 ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den Normzweck des § 105 ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam.Wenn ein Arbeitnehmer - Verleihbetrieb dem Zweck dient, Arbeitnehmer nur den "Schwesterunternehmungen" zu dem Zweck dauernd zu überlassen, damit diese Arbeitnehmer als Angehörige des Überlasserbetriebes keinen verfassungsrechtlichen Schutz nach Paragraph 105, ArbVG genießen, so ist die Kündigung durch den Verleiherbetrieb ohne Verständigung des Betriebsrates der Schwesterunternehmung wegen Verstoßes gegen den Normzweck des Paragraph 105, ArbVG gesetzwidrig und rechtsunwirksam.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018174Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_001