RS OGH 1987/7/15 1Ob613/87

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §830 B1
ABGB §841
ABGB §843 A

Rechtssatz

Ist die Liegenschaftshälfte des Zivilteilungsklägers mit Pfandrechten und die des Naturalteilung anstrebenden Beklagten mit einem Fruchtnießungsrecht belastet, kommt Naturalteilung nur in Betracht, wenn der Fruchtnießungsberechtigte sein Recht auf den dem Beklagten zufallenden Anteil beschränkt und der Beklagte bereit ist, die Sachhaftung für die Hypotheken, die auf dem ihm bei einer Naturalteilung zufallenden Hälfteanteil als Simultanpfandrecht einverleibt werden, zu übernehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013274

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00613_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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