RS OGH 2025/6/4 1Ob632/87; 2Ob14/88; 3Ob110/94 (3Ob1094/94); 6Ob102/00v; 7Ob161/03g; 9Ob58/06d; 9Ob4

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Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ZPO §6a
  1. ZPO § 6a heute
  2. ZPO § 6a gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ZPO § 6a gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  4. ZPO § 6a gültig von 01.07.1984 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 136/1983

Rechtssatz

Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß § 243 AußStrG eingestellt wurde.Die Bindungswirkung der Beschlüsse des Pflegschaftsgerichtes erstreckt sich auf Beschlüsse, mit denen ein Sachwalter bestellt wurde, und auf solche, mit denen das Verfahren gemäß Paragraph 243, AußStrG eingestellt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035228

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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