Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Der Verleihbetrieb ist zur Verständigung des (zuständigen) Betriebsrates verpflichtet, weil es in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (im Sinne des § 105 ArbVG) verschiedene Personen sind, auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutung des Kündigungsschutzes auch im betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren auf den Arbeitgeber (= Arbeitsvertragspartner) ankommt.Der Verleihbetrieb ist zur Verständigung des (zuständigen) Betriebsrates verpflichtet, weil es in den Fällen, in denen Arbeitgeber und Betriebsinhaber (im Sinne des Paragraph 105, ArbVG) verschiedene Personen sind, auf Grund der arbeitsvertragsrechtlichen Bedeutung des Kündigungsschutzes auch im betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahren auf den Arbeitgeber (= Arbeitsvertragspartner) ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051451Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_009OBA00063_8700000_007