RS OGH 1987/7/15 1Ob623/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §879 CIIl4
ABGB §880a A

Rechtssatz

Die Zusage einer behördlichen Erledigung in einem bestimmten Sinn ist erlaubt und damit gültig, sofern auf die Behörde kein unerlaubter Einfluß ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0016801

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00623_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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