RS OGH 2017/5/23 1Ob644/87, 5Ob58/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §364c B3
ABGB §364c D3
ABGB §879 AV
ABGB §916
ABGB §1068
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 916 heute
  2. ABGB § 916 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Während das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot dinglich wirkt, hindert das für den Fall der Weiterveräußerung eines Grundstückes an einen bestimmten Personenkreis einverleibte Wiederkaufsrecht nicht die Belastung der Liegenschaft selbst in einem Ausmaß, das die Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließe. Dies rechtfertigt es, es auch gegenüber Personen gelten zu lassen, die im § 364c ABGB nicht genannt sind, auch wenn das Motiv einen ähnlichen Zweck verfolgte. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor.Während das verbücherte Belastungs- und Veräußerungsverbot dinglich wirkt, hindert das für den Fall der Weiterveräußerung eines Grundstückes an einen bestimmten Personenkreis einverleibte Wiederkaufsrecht nicht die Belastung der Liegenschaft selbst in einem Ausmaß, das die Ausübung des Wiederkaufsrechtes wirtschaftlich sinnlos erscheinen ließe. Dies rechtfertigt es, es auch gegenüber Personen gelten zu lassen, die im Paragraph 364 c, ABGB nicht genannt sind, auch wenn das Motiv einen ähnlichen Zweck verfolgte. Ein Umgehungsgeschäft liegt nicht vor.

Entscheidungstexte

  • RS0010741">1 Ob 644/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 1 Ob 644/87
    Veröff: JBl 1988,35 = MietSlg 39/34
  • RS0010741">5 Ob 58/17s
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 5 Ob 58/17s
    Beisatz: Das verbücherte Wiederkaufsrecht gewährt dem Wiederkaufsberechtigten lediglich das Recht, mittels einseitiger Erklärung den bereits mit dem ersten Kaufvertrag bedingt abgeschlossenen zweiten Kaufvertrag wirksam zustande kommen zu lassen und auf Basis dieses zweiten Kaufvertrags die Rückstellung des Kaufgegenstands zu fordern. Ein Verbot, die Gegenstand des Wiederkaufsrechts bildende Sache zwischenzeitig weder zu veräußern noch zu belasten, ist den Regeln über das Wiederkaufsrecht nicht zu entnehmen. (T1); Veröff: SZ 2017/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010741

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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