RS OGH 1987/7/15 9ObA63/87, 8ObA116/02w, 9ObA79/13b, 8ObA22/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

ABGB §1151 VIII
AMFG §9
ArbVG §36 Abs1

Rechtssatz

Wird ein Arbeitnehmer an einen anderen Betrieb überlassen (entliehen), so gilt er nach herrschender Auffassung dann als Arbeitnehmer dieses Betriebes, wenn die Überlassung (Leihe) für längere Zeit gedacht ist. In allen anderen Fällen bleiben sie in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht Arbeitnehmer des entsendenden Betriebes. Im Zweifel wird es darauf ankommen, ob die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können. Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 63/87
    Entscheidungstext OGH 15.07.1987 9 ObA 63/87
    Veröff: SZ 60/145 = WBl 1987,282 = RdW 1987,379 = ZAS 1988/9 S 95 (Schnorr)
  • 8 ObA 116/02w
    Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 116/02w
    Vgl auch
  • 9 ObA 79/13b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 79/13b
    Vgl auch; nur: Die Zugehörigkeit zum entsendenden Betrieb wird bejaht, wenn die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben. (T1); Veröff: SZ 2013/71
  • 8 ObA 22/13p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 8 ObA 22/13p
    Auch; nur: Wenn fast alle Arbeitgeberfunktionen beim entsendenden Betrieb verbleiben, kann man diese Arbeitnehmer auch betriebsverfassungsrechtlich nur zur Belegschaft des entsendenden Betriebes rechnen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029057

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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