RS OGH 1987/7/21 11Os90/87, 16Os19/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

StGB §127 B1
StGB §127 E
StGB §146 E

Rechtssatz

Ausrüstungsgegenstände, die einem einzelnen Soldaten zur Benützung zugewiesen sind, bleiben Ärarialgut, auch wenn ein Soldat dem anderen solche Gegenstände wegnimmt. Das Vergehen des Diebstahls liegt nur dann vor, wenn die Sachen nicht bloß aus dem Gewahrsam des sie innehabenden Soldaten, sondern auch aus jenem des Ärars entzogen werden. Gibt ein Soldat die einem Kameraden entzogenen Ausrüstungsgegenstände als "die seinigen" anläßlich der Abrüstung ab, kann unter Umständen Betrug vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0093757

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00090_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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