Norm
StGB §100 Abs1Rechtssatz
Geschütztes Rechtsgut ist bei diesem Delikt neben der Fortbewegungsfreiheit auch die geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Tatbestand kann daher auch an einer Prostituierten erfüllt werden, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Betreffende nach Brechung ihre Willens und Erzwingung eines Aufenthaltswechsels dazu zu bestimmen, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe an einem anderen Ort nach seinen näheren Anweisungen ausübt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092853Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_001