RS OGH 1987/7/21 11Os32/87

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Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

StGB §100 Abs1

Rechtssatz

Geschütztes Rechtsgut ist bei diesem Delikt neben der Fortbewegungsfreiheit auch die geschlechtliche Selbstbestimmung. Der Tatbestand kann daher auch an einer Prostituierten erfüllt werden, wenn es dem Täter darauf ankommt, die Betreffende nach Brechung ihre Willens und Erzwingung eines Aufenthaltswechsels dazu zu bestimmen, daß sie ihr unzüchtiges Gewerbe an einem anderen Ort nach seinen näheren Anweisungen ausübt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092853

Dokumentnummer

JJR_19870721_OGH0002_0110OS00032_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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