RS OGH 1987/7/21 11Os24/87 (11Os25/87), 13Os85/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.1987
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b2
MRK Art6 Abs3 litd IV4
StPO §3
StPO §232 Abs2
StPO §254

Rechtssatz

Beweisaufnahmen auf breitester Grundlage (und damit die Nutzung angebotener Erkenntnisquellen, aus denen sich zur Frage des Beweiswertes eines für den Angeklagten nachteiligen Verfahrensergebnisses Sachdienliches gewinnen lässt) sind angesichts des Prinzips der Erforschung der materiellen Wahrheit bei einer die Erfordernisse eines fairen Verfahrens beachtenden Auslegung der Prozessgesetze zur Gewährleistung einer umfassenden und effektiven Verteidigung namentlich stets dann notwendig und unverzichtbar, wenn es dem Angeklagten aus zwingenden Gründen verwehrt bleibt, einen Beweis vor dem erkennenden Gericht unmittelbar zu führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074897

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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