Norm
StPO §364 Abs1 Z2Rechtssatz
Spätestens anläßlich telefonischer Anfragen des (Rechtsmittelgerichtes) Gerichtes nach dem Zeitpunkt der Überreichung der (verspäteten) Rechtsmittelanmeldung mußte dem Verteidiger eine mögliche Verspätung bewußt werden. Ab diesem Zeitpunkt hat daher das Hindernis zu bestehen aufgehört und die vierzehntägige Frist zu laufen begonnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0101428Dokumentnummer
JJR_19870721_OGH0002_0110OS00099_8700000_001