Norm
StGB §58 Abs3 Z2Rechtssatz
Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145Im RIS seit
22.07.1987Zuletzt aktualisiert am
10.07.2025