RS OGH 1987/7/22 14Os75/87, 15Os130/07t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.07.1987
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Norm

StGB §58 Abs3 Z2

Rechtssatz

Gerichtsanhängigkeit ist schon gegeben, sobald das Gericht (etwa im Rahmen von Vorerhebungen) gegen den Täter wegen einer bestimmten Straftat eine - den gerichtlichen Verfolgungswillen dokumentierende - Maßnahme getroffen hat.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 22.07.1987 14 Os 75/87
  • 15 Os 130/07t
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 15 Os 130/07t
    Vgl auch; Beisatz: Es muss sich dabei aber um Verfolgungshandlung gegen eine (durch eindeutige Kennzeichen und Merkmale) unverwechselbar bezeichnete und feststehende bestimmte Person gerichtet, handeln, ohne dass die in Verfolgung gezogene Person (bereits) namentlich bekannt sein muss. (T1); Beisatz: Die Einholung eines DNA-Gutachtens von Spuren eines unbekannten Täters bewirkt keine Gerichtsanhängigkeit. Das DNA-Merkmalsmuster eines Menschen stellt zwar ein bis zur Unverwechselbarkeit reichendes, spezifisches Identifikationsmerkmal dar, ist aber, wenn kein biologisches Vergleichsmaterial vorliegt, nicht geeignet, dem Spurenverursacher eine bestimmte Person zuzuordnen oder deren Identität festzustellen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092145

Dokumentnummer

JJR_19870722_OGH0002_0140OS00075_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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