RS OGH 1987/7/23 6Ob601/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1987
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Norm

ZPO §240 Abs3 CIId
ZPO §596
  1. ZPO § 240 heute
  2. ZPO § 240 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
  3. ZPO § 240 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ZPO § 240 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 596 heute
  2. ZPO § 596 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 596 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Liegt ein als "Schiedsspruch" bezeichnetes Erkenntnis eines förmlich bestellten "Schiedsrichters" vor, kann bei Bedenken gegen die Rechtsnatur des zugrundeliegenden "Schiedsvertrages" die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Aufhebungsklage nicht verneint werden. Das Fehlen eines echten Schiedsspruches bewirkt auch für eine nicht auf den Aufhebungsgrund des § 595 Abs 1 Z 1 ZPO gestützte Aufhebungsklage nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es fehlt dann vielmehr an der für eine solche Klage erforderlichen materiellen Anspruchsvoraussetzung.Liegt ein als "Schiedsspruch" bezeichnetes Erkenntnis eines förmlich bestellten "Schiedsrichters" vor, kann bei Bedenken gegen die Rechtsnatur des zugrundeliegenden "Schiedsvertrages" die Zulässigkeit des Rechtsweges für eine Aufhebungsklage nicht verneint werden. Das Fehlen eines echten Schiedsspruches bewirkt auch für eine nicht auf den Aufhebungsgrund des Paragraph 595, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO gestützte Aufhebungsklage nicht die Unzulässigkeit des Rechtsweges. Es fehlt dann vielmehr an der für eine solche Klage erforderlichen materiellen Anspruchsvoraussetzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039992

Dokumentnummer

JJR_19870723_OGH0002_0060OB00601_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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