RS OGH 1987/7/23 6Ob620/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.07.1987
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Norm

ABGB §1004
ABGB §1009
ABGB §1299 C

Rechtssatz

Beantragt der mit der Vertretung im Prozeß betraute Rechtsanwalt nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen nicht so rasch wie möglich die Fortsetzung des ruhenden Verfahrens und klärt er auch seinen Mandanten über die Folgen der Unterlassung des Fortsetzungsantrages nicht auf, so ist für diesen die gesamte Vertretung im Rechtsstreit wertlos, wenn er infolge des hiedurch bewirkten und somit vom Rechtsanwalt verschuldeten Eintrittes der Verjährung seinen Anspruch aufgeben muß. In diesem Fall kann der Mandat dem Erfüllungsanspruch des Rechtsanwaltes mit Erfolg die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages entgegenhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0019321

Dokumentnummer

JJR_19870723_OGH0002_0060OB00620_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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