Norm
StGB §134 Abs1Rechtssatz
Gewahrsam erlangt der Täter, sobald das fremde Gut in seine Sachherrschaft geraten ist; er eignet es sich zu, sobald er eine eigentümerartige Verfügung durch Überführung des Sachwerts in das eigene Vermögen oder das eines Dritten trifft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094751Dokumentnummer
JJR_19870723_OGH0002_0130OS00054_8700000_003