RS OGH 1987/7/23 13Os54/87

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Veröffentlicht am 23.07.1987
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Norm

StGB §134 Abs1

Rechtssatz

Gewahrsam erlangt der Täter, sobald das fremde Gut in seine Sachherrschaft geraten ist; er eignet es sich zu, sobald er eine eigentümerartige Verfügung durch Überführung des Sachwerts in das eigene Vermögen oder das eines Dritten trifft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094751

Dokumentnummer

JJR_19870723_OGH0002_0130OS00054_8700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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