Norm
MRG §2 Abs1 Satz3Rechtssatz
Bei voraussichtlich kurzer Mietdauer, der Vornahme von Investitionen durch den Mieter und der Zahlung einer Ablöse ist auch die Vereinbarung eines Eintrittsrechtes für gesetzlich nicht eintrittsberechtigte Personen keine ungewöhnliche Nebenabrede im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 3 MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069613Dokumentnummer
JJR_19870730_OGH0002_0070OB00637_8700000_002