RS OGH 2025/4/11 6Ob649/87; 6Ob36/08z; 4Ob201/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §483 Abs3
  1. ZPO § 483 heute
  2. ZPO § 483 gültig ab 01.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  3. ZPO § 483 gültig von 01.05.1983 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • RS0041999">6 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 649/87
    Veröff: EvBl 1988/41 S 251 = ÖBl 1989,61
  • RS0041999">6 Ob 36/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat nicht nur seinen Sicherungsantrag zurückgezogen, sondern ausdrücklich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T2)
  • RS0041999">4 Ob 201/24y
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 11.04.2025 4 Ob 201/24y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041999

Im RIS seit

27.08.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten