RS OGH 1987/8/27 6Ob649/87, 6Ob36/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.08.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §483 Abs3

Rechtssatz

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 649/87
    Entscheidungstext OGH 27.08.1987 6 Ob 649/87
    Veröff: EvBl 1988/41 S 251 = ÖBl 1989,61
  • 6 Ob 36/08z
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 6 Ob 36/08z
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Kläger hat nicht nur seinen Sicherungsantrag zurückgezogen, sondern ausdrücklich die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt. (T1); Beisatz: Im Provisorialverfahren ist § 39 Abs 1 Z 6 EO in Verbindung mit § 402 Abs 4 EO sinngemäß anzuwenden. Durch den Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung, der vom Antragsteller nicht mehr einseitig zurückgezogen werden kann, ist eine andere Entscheidung als die Aufhebung des Sicherungsantrags denkunmöglich. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041999

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten