Norm
ZPO §483 Abs3Rechtssatz
Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung kann in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO von der gefährdeten Partei (ohne Zustimmung des Gegners, ohne Verzicht auf den Sicherungsanspruch) noch im Rechtsmittelverfahren zurückgenommen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041999Im RIS seit
27.08.1987Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025