RS OGH 2015/2/18 8Ob26/87, 8Ob22/87, 7Ob8/15z

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Veröffentlicht am 27.08.1987
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Rechtssatz

Der Entscheidung des Strafgerichtes im Adhäsionsverfahren kommt Rechtskraftwirkung zu, die im Sinne des § 411 Abs 2 ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Eine im Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung begründet das Prozeßhindernis der rechtskräftigen Sache (so schon 8 Ob 47/86 ua).Der Entscheidung des Strafgerichtes im Adhäsionsverfahren kommt Rechtskraftwirkung zu, die im Sinne des Paragraph 411, Absatz 2, ZPO von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Eine im Adhäsionsverfahren ergangene Entscheidung begründet das Prozeßhindernis der rechtskräftigen Sache (so schon 8 Ob 47/86 ua).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0041364

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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