Norm
FinStrG §41Rechtssatz
Mit der Tilgung finanzstrafbehördlicher Bestrafungen erlöschen auch deren die gerichtliche Strafbarkeit eines Finanzvergehens nach § 53 Abs 1 lit a (in Verbindung mit § 41) FinStrG begründende Folgen; für diese Beurteilung maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Entscheidung (hier: der Fällung des zu überprüfenden Urteils).Mit der Tilgung finanzstrafbehördlicher Bestrafungen erlöschen auch deren die gerichtliche Strafbarkeit eines Finanzvergehens nach Paragraph 53, Absatz eins, Litera a, (in Verbindung mit Paragraph 41,) FinStrG begründende Folgen; für diese Beurteilung maßgebend ist jeweils der Zeitpunkt der Entscheidung (hier: der Fällung des zu überprüfenden Urteils).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086737Dokumentnummer
JJR_19870901_OGH0002_0100OS00048_8700000_001