RS OGH 1987/9/2 9ObA22/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.09.1987
beobachten
merken

Norm

EO §308 C
  1. EO § 308 heute
  2. EO § 308 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 308 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd § 311 EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen.Unabhängig davon, ob die Überweisungsgläubiger einen "Rangtausch" vereinbaren oder einer einen Verzicht iSd Paragraph 311, EO abgibt, kann dem Drittschuldner nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge aufgebürdet werden. Eine zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes ihm gegenüber kann nur durch behördliche Verständigung erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0004030

Dokumentnummer

JJR_19870902_OGH0002_009OBA00022_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten